Dienstag, 14. August 2012

ESM-Vertrag - Strafanzeige wegen Hochverrats

Das Aktionsbündnis Direkte Demokratie, gegenwärtig 1.894 Mitzeichner sowie weitere rund 100 Privatpersonen haben Strafanzeige gegen die Mitglieder des Bundestages eingereicht - wegen Hochverrats nach §81-§83 StGB (aktueller Stand). Der Inhalt der Strafanzeige kann hier eingelesen werden.

Den betreffenden Mitgliedern des Bundestages wird vorgeworfen "den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen" bzw. "die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern" (§81 StGB) - eine ziemlich offensichtliche Tatsache, wenn man sich auch nur oberflächlich mit dem ESM-Vertrag beschäftigt hat. Dieser hat nämlich v.a. zum Inhalt, dass derartige Strafanzeigen gegen die Entscheidungsträger der ESM-Behörde niemals gestellt werden können. Sie würden juristische Immunität auf Lebenszeit genießen, obwohl sie die Finanzhoheit sämtlicher Mitgliedsstaaten verkörpern würden. Das ist Absolutismus pur - der war eigentlich schonmal abgeschafft mittels Revolution - soll jetzt aber in neuem Gewand wieder eingeführt werden. Man darf gespannt sein, was im Zweifel an Stelle der Revolution treten wird. Im Herzen sind die Menschen nun mal wunderbar kreativ, daran ändern auch die Jahrhunderte nichts.

Hier einige Schweinereien des ESM-Vertrags

(Download)

Artikel 32 - Rechtsstatus, Vorrechte und Befreiungen

(2) Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er besitzt die uneingeschränkte Rechts- und Geschäftsfähigkeit,
a) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern,
b) Verträge abzuschließen,
c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein und
d) ein Sitzabkommen und/oder Protokolle zu unterzeichnen, soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass sein Rechtsstatus und seine Vorrechte und Befreiungen anerkannt und durchgesetzt werden.
(3) Der ESM, sein Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von gerichtlichen Verfahren jeder Art, es sei denn, der ESM verzichtet für ein Gerichtsverfahren oder in den Klauseln eines Vertrags, etwa in der Dokumentation der Finanzierungsinstrumente, ausdrücklich auf seine Immunität.
(4) Das Eigentum, die Mittelausstattung und die Vermögenswerte des ESM genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche, administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen.
(5) Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des ESM befinden, sind unverletzlich.
(6) Die Geschäftsräume des ESM sind unverletzlich.
(8) Soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten notwendig ist, sind das gesamte Eigentum, die gesamte Mittelausstattung und alle Vermögenswerte des ESM von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
(9) Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulas-sungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit.

Aritkel 35 - Persönliche Immunitäten

(1) Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direkto-riums, die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen.
(2) Der Gouverneursrat kann die durch diesen Artikel gewährten Immunitäten des Vorsitzenden des Gouverneursrats, der Mitglieder des Gouverneursrats, der stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, der Mitglieder des Direktoriums, der stellvertretenden Mitglieder des Direkto-riums sowie des Geschäftsführenden Direktors in dem Maße und zu den Bedingungen, die er bestimmt, aufheben.
(3) Der Geschäftsführende Direktor kann diese Immunität hinsichtlich eines jeden Bediensteten des ESM außer seiner selbst aufheben.
(4) Jedes ESM-Mitglied trifft unverzüglich alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesen Artikel in seinem eigenen Recht in Kraft zu setzen, und unterrichtet den ESM entsprechend.