Donnerstag, 15. Mai 2014

Briefe für 3 Cent verschicken? Ja das geht!


Vor einigen Wochen zeigte mir ein Zuhörer Briefe bis 20 g, die mit 3 Cent beklebt waren und abgestempelt bei dem Empfänger angekommen waren.
Sowohl Empfänger als auch Absender waren zugegen und haben die tatsache bestätigt.

Es funktioniert ganz einfach:

2 Sachen sollten beachtet sein.

1. Postleitzahl in Eckige Klammern
2. non domestic without FRG

dann kommt er an.

Unterschrift und Datum ist nicht notwendig

So war das zumindest bei den gesichteten Briefen.
In den Kommentaren darf man gerne über Erfahrungen berichten

Briefe für 3 Cent verschicken

keiner weiß es, aber nach immer noch gültigen Weltpostvertrag können Briefe bis 20 g für 3 Cent verschickt werden. Wichtig: unter der Briefmarke unbedingt Datum und Unterschrift. Eigentlich sollte die PLZ in eckige Klammern gesetzt werden, aber mein Brief kam auch so ohne Nachberechnung an.
Anscheinend befolgt die Post alte Reichgesetzte, die die Statusfrage aufwerfen. Gelten die Gesetzte des Deutschen Reichs generell noch: klick



Zur Rechtslage:
Quelle : http://informisten.de/m/newsinfos/view/Briefe-f%C3%BCr-3-Cent-verschicken
Siehe Punkt 6 im Weltpostvertrag: http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1145517132.pdf

Es gibt hier auch ein Gerichtsurteil:

1. Die Berufungsbegründungsschrift ist wirksam unterzeichnet, wenn sie von einem - selbst zum Kreis der postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der berufungsführenden Partei gehörenden Rechtsanwälte mit dem Zusatz "Diktiert von Rechtsanwalt Dr. L..... und in seiner Abwesenheit unterzeichnet" unterschrieben wird.

2. Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1994 gewährt ebenso wie die wortgleiche Bestimmung des Art. 43 § 3 Satz 1 WPV 1999 der Bestimmungsverwaltung einen selbständigen Zahlungsanspruch auf die Inlandsgebühren, der in erster Linie gegen den Absender gerichtet ist und für den Fall, dass der Absender nicht in Anspruch genommen werden kann, gegen die Einlieferungsverwaltung geltend gemacht werden kann.

3. Dieser Zahlungsanspruch der Bestimmungsverwaltung steht nicht unter der Voraussetzung, dass der Absender und die Einlieferungsverwaltung vor Weiterleitung der betreffenden Postsendungen unter angemessener Fristsetzung fruchtlos zur Zahlung der Inlandsgebühren aufgefordert worden sind.

4. Der Begriff der "Inlandsgebühren" in Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1994 und Art. 43 § 3 Satz 1 WPV 1999 ist gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Bestimmungsverwaltung lediglich das um die Endvergütung verminderte Inlandsporto verlangen kann.

5. Die deutsche Bestimmungsverwaltung nutzt ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Briefzustellmarkt im Sinne von Art. 82 Abs. 1 lit. a) EG missbräuchlich aus, wenn sie für die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Briefpost die Inlandsgebühren in voller Höhe fordert, sofern diese die durchschnittlichen Kosten für das Weiterleiten und Zustellen grenzüberschreitender Briefsendungen einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne um 20 % übersteigen.

6. Dem Vorwurf des Preismissbrauchs kann nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Höhe der Inlandsgebühren durch die zuständige Regulierungsbehörde genehmigt worden ist.

7. Der Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 lit. a) EG führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Inlandstarife. Nach dem Grundsatz der effektiven Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots beschränkt sich die Unwirksamkeitsfolge allerdings auf den missbräuchlich überhöhten Entgeltbetrag. Im Wege der Vertragsanpassung ist das Inlandsporto auf das zulässige Maß herabzusetzen.
BGH – Urteil, I ZR 273/02 vom 03.03.2005

Die Haftung der Deutschen Post AG beim Verlust eines bei ihr aufgegebenen Wertpakets, das für einen Empfänger in einem anderen den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins beigetretenen Staat bestimmt ist, ist der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt (Ergänzung zu BGHZ 153, 327 ff.).